Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.
Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.

Unsere Satzung des Mitgliedervereins

 

SATZUNG

 

des

 

OBST- UND GARTENBAUVEREINS MERKSTEIN 1 e. V.

 

(Die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Merkstein 1 e. V. wurde in der nachstehenden Form beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 11. März 2007. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Nr. 2637 eingetragen.)

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)Der Verein führt den Namen: "Obst- und Gartenbauverein Merkstein 1". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag im Vereinsregister fuhrt er den Namen mit dem Zusatz "e. V.".

 

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenrath - Merkstein.

 

(3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Vergütung

 

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

 

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung des Selbstversorgergartenbaus, der Pflanzenzucht, der Gartenkultur, der Ortsverschönerung sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verpachtung von Gartenparzellen, Schulungen über Pflanzenzucht und Gartenkultur und deren umweltgerechten Schutz sowie durch den Betrieb einer öffentlichen Sammelstelle für Küchen- und Gartenabfalle zum Zwecke der Kompostierung.

 

(3)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)Die Mitglieder sind vom Verein fachlich zu beraten und zu schulen. (Absatz 2 des § 2).

 

(5)Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(6)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

(7)Die für den Verein tätigen Personen erhalten ihre baren Auslagen für Fahrtkosten ersetzt. Über weitere Vergütungen entscheidet der Gesamtvorstand.

 

(8)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(9)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen an die Stadt Herzogenrath, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 - Arten der Vereinsmitglieder

 

(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2)Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Personen, die als Pächter eine Kleingartenparzelle des Vereins oder einen Hausgarten bewirtschaften, sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.

 

(3)Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne Pächter einer Gartenparzelle zu sein. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliederbeitrags.

 

(4)Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

(2)Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er hat den Namen, Vornamen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Der Antrag ist vor der Entscheidung zwei Wochen am Schwarzen Brett des Vereins auszuhängen, um den Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

 

 (3)Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Erhalt des Mitgliedsausweises. Mit dem Mitgliedsausweis erhält das Vereinsmitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Gartenordnung gegen Bestätigung.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

(2)Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt befreit nicht von der Pflicht zur Entrichtung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie des Pachtzinses.

 

(3)Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

 

 

 

    a)das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder des Pachtzinses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses im Rückstand ist,

 

    b)das Mitglied in erheblichem Umfang dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,

 

    c)das Mitglied in erheblichem Umfang oder wiederholt gegen die Satzung oder die Gartenordnung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 - Mitgliedsbeitrag und Pachtzins

 

(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und Pachtzinsen zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleiben unverändert bis zu einer neuen Beschlussfassung. Die Beiträge sind im ersten Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

 

(2)Mitgliedern kann aus besonderen Gründen der Beitrag oder der Pachtzins gestundet, ermäßigt oder erlassen werden:

 

 

 

    a)durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes,

 

    b)durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein einstimmiger Beschluss des       Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann.

 

§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Der Verein kann seinen Mitgliedern im Wege eines Pachtvertrages Gartenparzellen zur Benutzung überlassen. Der Pächter ist verpflichtet, die Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Für die Bewerbung eines Mitgliedes um eine Gartenparzelle gelten die Vorschriften über den Aufnahmeantrag (§ 4 Abs. 2) entsprechend.

 

§8 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

    a) dem Vorsitzenden,

 

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

    c) dem Geschäftsführer,

 

    d) dem stellvertretenden Geschäftsführer,

 

    e) dem Hauptkassierer,

 

    f) dem stellvertretenden Hauptkassierer,

 

    g) dem Gartenwart,

 

    h) dem stellvertretenden Gartenwart,

 

    i) dem Baumwart,

 

    j) und mindestens drei Beisitzern.

 

(2) Den Geschäftsführenden und Vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Hauptkassierer und der Gartenwart. Jeweils zwei von Ihnen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 10 - Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,

 

    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

    c) Aufstellung des Haushaltsplanes,

 

    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

 

    e) Beschlussfassung über die Verpachtung von Gartenparzellen an Mitglieder.

 

§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 12 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ankündigung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(2) Sollen zu Beratungen einzelner Themen der Vorstandssitzung sachverständige Mitglieder hinzugezogen werden, so ist hierauf bei der Einladung hinzuweisen.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn acht seiner Mitglieder, jedoch auch mindestens ein Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 

(4) Die Sitzungsleitung übernehmen die beiden Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen. Bei deren Abwesenheit übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied die Leitung.

 

(5) Der Geschäftsführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der wesentliche Inhalt der in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13 - Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

 

    c) Entlastung des Vorstandes,

 

    d) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

 

    e) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages und des Pachtzinses,

 

    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

 

    g) Beschlussfassung über die Änderung der Gartenordnung,

 

    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

 

    i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

 

    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist gleichzeitig mit Absendung durch Aushang bekannt zu geben. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Tag des Aushangs.

 

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung mit zwei Dritteln der Stimmenmehrheit beschließen, wenn eine solche in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt ist und mindestens ein Achtel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und mit dem Hinweis darauf einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, und im Falle dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden zur Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht gezählt. Zur Gültigkeit von Beschlüssen, die nicht mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.

 

(4) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Abstimmung bei Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt werden; im Übrigen nur dann, wenn dies aus der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter und mindestens der Wortlaut der Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Anwesenheitsliste ist zum Bestandteil der Niederschrift zu machen.

 

§ 16 - Die Kassenprüfer

 

(1) Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch drei als Kassenprüfer gewählte Mitglieder. Für die Wahl und Amtsdauer gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

 

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Den Kassenprüfern ist die Möglichkeit der Überwachung und Prüfung der Kassenführung einzuräumen. Die Kassenprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

(3) Der Mitgliederversammlung ist über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

 

§ 17 - Ausschüsse für besondere Aufgaben

 

(1) Zur Erfüllung von Teilen der Aufgaben des Vereins können zeitlich beschränkte Ausschüsse gebildet werden.

 

(2) Über die Art und Dauer eines Ausschusses und den Umfang der ihm übertragenen Aufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 18 - Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Auflösung durch den Vorstand. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend für die Liquidatoren.

 

(2) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Herzogenrath, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Herzogenrath, den 11. März 2007

 

 

 

Hier finden sie uns

Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.
Am Wasserturm 1
52134 Herzogenrath
 

 

 

Unsere Öffnungszeiten

Vereinslaube:

Freitags: ab 17:00 Uhr

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