Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.
Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.

Gartenordnung

 

 

1) Allgemeines

Diese Gartenordnung ist verbindlich flur alle Mitglieder:.Sie soll die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern fördern. Der oberste Grundsatz in unserer Gartenkolonie sollte Kameradschaft, gegenseitige Rücksichtnahme und gute Zusammenarbeit sein. Jeder Parzellenpächter ist für den Umweltschutz mitverantwortlich. Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln.

2) Zahlung des Beitrages, der Pacht und der Umlage

Mitgliedsbeitrag, Pacht und Umlage flur das laufende Jahr werden im April durch Lastschrifteinzug vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Liegt dem Verein keine Einzugsermächtigung vor, sind diese Beträge bis zum 30. April für das laufende Jahr zu entrichten.

3) Nutzung und Bewirtschaftung der Parzelle

Die Parzelle ist gern. § 2, Abs. 2 der Vereinssatzung und § 3 des Pachtvertrages vom 15. 2. 1993 zwischen der Stadt Herzogenrath und dem Obst- und Gartenbauverein Merkstein 1 e. V. 1934 zu hewirtschaften. Der Verschönerung des Gartens sind keine Grenzen gesetzt; Investitionen sollen jedoch nicht ausschließlich dem Zweck der dienen. Vier Fünftel der Fläche der Parzelle sollen der Nutzung zur Selbstversorgung dienen. Aufbauten sollen sich auf ein Fünftel der Fläche beschränken. Eine einseitige Bebauung ist, nicht erlaubt. Die Parzelle soll stets gepflegt aussehen, die Umzäunung ist in Ordnung zu haiten. Der Garten ist kein Schrottplatz. Nach Verlassen des Gartens sind Gartenlaube, Geräteschuppen u. ä. zu verschließen. Die Aufbauten in der Parzelle dürfen die Innenmaße von 4 x 4 m nicht überschreiten. Feste Lauben und betonierte Wege sind nicht erlaubt. Pflanzenabfalle sind zu kompostieren oder der Kompostierung zuzuführen.

4) Bäume und Sträucher

Bäume und Sträucher, die im Garten gepflanzt werden, gehen in den Bestandteil der Parzelle über und dürfen bei deren Aufgabe nicht mehr entfernt werden. Die Bäume sollten vom Baumwart geschnitten werden.

5) Wege

Der Pächter ist verpflichtet, den seiner Parzelle angrenzenden Weg bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten. Das Befahren der Wege mit Moped oder Fahrrad ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen.

 

6) Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter ist verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Die hierfür anfallenden Stunden werden vom Gartenwart festgesetzt. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit fuhrt zum Verlust der Parzelle. Kann ein Pächter aus besonderen Gründen keine Gemeinschaftsarbeit leisten, so ist eine Abgeltung zu zahlen. Übrigens: Man sollte sich auch mal zur Gemeinschaftsarbeit anbieten!

7) Vergabe, Aufgabe und Übernahme der Parzelle

Der Gartenwart schlägt dem Vorstand die Vergabe der Parzellen vor. Der Vorstand bestimmt den neuen Pächter, welcher spätestens bei Übernahme des Gartens dem Verein als Mitglied beizutreten hat. Mit der Übernahme des Gartens erkennt der Pächter die festgesetzte Pacht und Umlage an. Die Aufgabe einer Parzelle kann bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Der Vorpächter kann keinen Nachpächter bestimmen. Bei Aufgabe der Parzelle dürfen keine übersteigerten Ablösesummen gefordert werden. Je nach Gestaltung und Aufbauten (Gartenlaube, Geräteschuppen, Treibhaus) sollte der Höchstbetrag DM 2000,- nicht übersteigen. Sollten der Vorpächter und der Nachpächter keine Einigung erzielen, so hat der Vorpächter die Aufbauten zu entfernen. Die Parzelle ist sauber und unkrautfrei an den Gartenwart oder den Vorsitzenden zu übergeben, anderenfalls sind Säuberungskosten zu entrichten.

8) Verlust der Parzelle

Zuwiderhandlungen gegen diese Gartenordnung können zum Verlust der Parzelle fuhren. Diebstahl fuhrt in jedem Fall zum Verlust der Parzelle und zum Ausschluss aus dem Verein. Forderungen bezüglich einer Ablösesumme sind in diesem Fall nicht möglich.

9) Vogelschutz

Im Interesse des Vogelschutzes ist der Heckenschnitt zwischen dem 1.April und dem 1. September zu vermeiden. Rodungen sind in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

10) Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von Abfällen und Grünschnitt ist grundsätzlich untersagt.

11) Haupttor zur Gartenanlage

Das Haupttor ist gem. Hinweis am Eingang zur Gartenanlage geschlossen zu halten.

12) Haftung

Für Schäden haftet der Verursacher; Eltern haften flur ihre Kinder. Für Schäden, die durch Hunde entstehen, haftet der Hundehalter.

13) Schlussbemerkung

Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Wenn wir alle diese Gartenordnung beachten und unseren Pflichten in der Gartenkolonie nachkommen, haben wir alle viel “Freude am Garten“

Der Vorstand

Obst- u. Gartenbauverein Merksteinl e.V. 1934

 

 

 

Hier finden sie uns

Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.
Am Wasserturm 1
52134 Herzogenrath
 

 

 

Unsere Öffnungszeiten

Vereinslaube:

Freitags: ab 17:00 Uhr

Druckversion | Sitemap
© Obst - und Gartenbauverein Merkstein1 e.V.

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.